Lohn & Personal

Unser Know-How ist immer auf dem neus­ten Stand!

Wir unter­stüt­zen Sie bei der lau­fen­den Lohn­ab­rech­nung und bei der Ver­wal­tung Ihres Personals.

Wir erstel­len die monat­li­chen Lohn- und Gehalts­ab­rech­nun­gen. Selbst bei Bau­lohn müs­sen wir nicht pas­sen! Selbst­ver­ständ­lich sor­gen wir dafür, dass Lohn­steu­er und Sozi­al­ab­ga­ben kor­rekt abge­führt wer­den. Die hier­für not­wen­di­gen An- und Abmel­dun­gen Ihrer Arbeit­neh­mer wer­den von uns über­nom­men. Das schließt auch alle für die Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall und die Bezah­lung von Kran­ken­ent­gelt not­wen­di­gen Mel­dun­gen ein. Die Über­mitt­lung der Daten erfolgt wie heu­te üblich vollelektronisch.

Bei der Berech­nung von Urlaubs-, Weih­nachts- oder Fei­er­tags­ent­gelt, bei Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen mit der Ermitt­lung der steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Bestand­tei­le kön­nen Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter auf uns zählen.

 

Lohnabrechnung

Lohn­ab­rech­nung

Die Abrech­nung von Lohn und Gehalt ist ein kom­ple­xes The­ma – doch Sie brau­chen sich nicht dar­um zu küm­mern, denn Sie kön­nen auf uns als Pro­fis vertrauen.

Personalverwaltung

Per­so­nal­ver­wal­tung

Die Per­so­nal­ver­wal­tung umfasst die Sum­me aller admi­nis­tra­ti­ven und stra­te­gi­schen Auf­ga­ben, die mit der Per­so­nal­füh­rung und Per­so­nal­wirt­schaft eng zusammenhängen.

Baulohn

Bau­lohn

als bran­chen­spe­zi­fi­sche Form des Arbeits­ent­gelts.
Arbeit­neh­mer im Bau­ge­wer­be erhal­ten eine beson­de­re Lohn­form. Der Bau­lohn berück­sich­tigt die Tat­sa­che, dass die Wit­te­rung hier­zu­lan­de in der Regel kei­ne ganz­jäh­ri­ge Beschäf­ti­gung auf dem Bau zulässt.

Unse­re Leis­tun­gen im Einzelnen

Inte­gra­ti­on von Cloud-Lösungen

  • Lau­fen­de Gehalts- oder Lohnabrechnung
  • Zuschlä­ge wie Sonn-, Fei­er­ta­ge und Nachtarbeit
  • Son­der­zah­lun­gen wie Bonus, Weih­nachts- und Urlaubsgeld
  • Fahrt­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Abrech­nung Firmenfahrzeuge
  • Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge, VWL
  • Mel­de­we­sen mit der Sozi­al­ver­si­che­rung (Bei­trags­nach­wei­se, DEÜV, Erstattungsanträge)
  • Ände­run­gen von per­sön­li­chen Daten oder Lohn­da­ten der Mitarbeiter
  • Berech­nung und Abrech­nung von Mut­ter­schutz und Elternzeit
  • Digi­ta­le Bereit­stel­lung des Monats­pa­ke­tes über das Rechen­zen­trum Unter­neh­men online: 
    • Gehalts- und Lohnabrechnungen
    • Lohn­jour­nal
    • DÜ Pro­to­kol­le
    • Zah­lungs­trä­ger für Online­ban­king (.xml)
    • Buchungs­lis­te für Finanz­buch­hal­tung zum Import bei DATEV, o.ä.
    • Archi­vie­rung der Lohn­da­ten gemäß DSGVO
  • Tele­fon und Emailsupport
  • Ent­gelt­be­schei­ni­gung, Ver­dienst­be­schei­ni­gung, Wohn­geld­be­schei­ni­gung, Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung für Ausländerbehörden
  • Pfän­dun­gen incl. Erstel­lung von Drittschuldnererklärungen
  • Kurz­ar­beit
  • Qua­ran­tä­ne
  • Mel­dung Arbeits­un­fall Berufsgenossenschaft
  • Schwer­be­hin­der­ten­aus­gleichs­ab­ga­be
  • Berufs­ge­nos­sen­schaft Jahresmeldung

 

Vie­le Fir­men bie­ten Online-Anwen­dun­gen (Cloud-Anwen­dun­gen) für die Ver­ein­fa­chung der Rou­ti­ne­ar­bei­ten rund um die Buch­hal­tung an. Als Nut­zer sol­cher Lösun­gen haben Sie vie­le Vorteile.

Sie scan­nen ledig­lich die Bele­ge ein und las­sen die­se auto­ma­tisch in die Cloud über­tra­gen. Dort wer­den sie in einem Lang­zeit­ar­chiv vor­ge­hal­ten. Wir kön­nen im Rah­men der Buch­füh­rung auf siche­rem Wege dar­auf zugrei­fen und die kor­rek­ten Buchun­gen dazu täti­gen. Alle Ori­gi­nal­be­le­ge ver­blei­ben in Ihrem Unter­neh­men. Zah­lungs­vor­gän­ge wer­den für Sie dank vor­aus­ge­füll­ter Zah­lungs­trä­ger wesent­lich beque­mer. Auch Kon­to­aus­zü­ge kön­nen von Ihnen in sol­chen Anwen­dun­gen ein­fach geprüft werden.

Auf dem digi­ta­len Weg kön­nen alle Bele­ge und Aus­wer­tun­gen sicher und ohne Zeit­ver­lust aus­ge­tauscht werden.

Sofern die von Ihnen bevor­zug­te Cloud-Anwen­dung eine Schnitt­stel­le zu den gän­gi­gen Buch­hal­tungs­sys­te­men bie­tet, wer­den wir uns um die Ein­bin­dung in Ihre Buch­hal­tung kümmern.

Unse­re Leis­tun­gen im Einzelnen

  • Lau­fen­de Gehalts- oder Lohnabrechnung
  • Zuschlä­ge wie Sonn-, Fei­er­ta­ge und Nachtarbeit
  • Son­der­zah­lun­gen wie Bonus, Weih­nachts- und Urlaubsgeld
  • Fahrt­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Abrech­nung Firmenfahrzeuge
  • Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge, VWL
  • Mel­de­we­sen mit der Sozi­al­ver­si­che­rung (Bei­trags­nach­wei­se, DEÜV, Erstattungsanträge)
  • Ände­run­gen von per­sön­li­chen Daten oder Lohn­da­ten der Mitarbeiter
  • Berech­nung und Abrech­nung von Mut­ter­schutz und Elternzeit
  • Digi­ta­le Bereit­stel­lung des Monats­pa­ke­tes über das Rechen­zen­trum Unter­neh­men online: 
    • Gehalts- und Lohnabrechnungen
    • Lohn­jour­nal
    • DÜ Pro­to­kol­le
    • Zah­lungs­trä­ger für Online­ban­king (.xml)
    • Buchungs­lis­te für Finanz­buch­hal­tung zum Import bei DATEV, o.ä.
    • Archi­vie­rung der Lohn­da­ten gemäß DSGVO
  • Tele­fon und Emailsupport
  • Ent­gelt­be­schei­ni­gung, Ver­dienst­be­schei­ni­gung, Wohn­geld­be­schei­ni­gung, Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung für Ausländerbehörden
  • Pfän­dun­gen incl. Erstel­lung von Drittschuldnererklärungen
  • Kurz­ar­beit
  • Qua­ran­tä­ne
  • Mel­dung Arbeits­un­fall Berufsgenossenschaft
  • Schwer­be­hin­der­ten­aus­gleichs­ab­ga­be
  • Berufs­ge­nos­sen­schaft Jahresmeldung

 

Inte­gra­ti­on von Cloud-Lösungen

Vie­le Fir­men bie­ten Online-Anwen­dun­gen (Cloud-Anwen­dun­gen) für die Ver­ein­fa­chung der Rou­ti­ne­ar­bei­ten rund um die Buch­hal­tung an. Als Nut­zer sol­cher Lösun­gen haben Sie vie­le Vorteile.

Sie scan­nen ledig­lich die Bele­ge ein und las­sen die­se auto­ma­tisch in die Cloud über­tra­gen. Dort wer­den sie in einem Lang­zeit­ar­chiv vor­ge­hal­ten. Wir kön­nen im Rah­men der Buch­füh­rung auf siche­rem Wege dar­auf zugrei­fen und die kor­rek­ten Buchun­gen dazu täti­gen. Alle Ori­gi­nal­be­le­ge ver­blei­ben in Ihrem Unter­neh­men. Zah­lungs­vor­gän­ge wer­den für Sie dank vor­aus­ge­füll­ter Zah­lungs­trä­ger wesent­lich beque­mer. Auch Kon­to­aus­zü­ge kön­nen von Ihnen in sol­chen Anwen­dun­gen ein­fach geprüft werden.

Auf dem digi­ta­len Weg kön­nen alle Bele­ge und Aus­wer­tun­gen sicher und ohne Zeit­ver­lust aus­ge­tauscht werden.

Sofern die von Ihnen bevor­zug­te Cloud-Anwen­dung eine Schnitt­stel­le zu den gän­gi­gen Buch­hal­tungs­sys­te­men bie­tet, wer­den wir uns um die Ein­bin­dung in Ihre Buch­hal­tung kümmern.

Erfah­ren Sie mehr über unser wei­te­res Dienstleistungsangebot!

Buchhaltung

Buch­hal­tung

Büromanagement

Büro­ma­nage­ment

Häu­fig gestell­te Fra­gen (FAQ)

Wor­in besteht der Unter­schied Lohn Gehalt?
Bei der Gehalts­zah­lung wird ein ver­trag­lich fest­ge­leg­ter Monats­be­trag gezahlt. Die­ser ist unab­hän­gig von der Län­ge des Monats, geleis­te­ten Arbeits­stun­den oder Fei­er­ta­gen. Über­stun­den wer­den bei einem Gehalts­emp­fän­ger in der Regel auf einem Zeit­kon­to gesammelt.
Eine Lohn­zah­lung kann monat­lich vari­ie­ren, da für jede geleis­te­te Stun­de ein fes­ter Stun­den­lohn (auch Lohn pro Tag mög­lich) gezahlt wird.
Der Unter­schied zwi­schen Gehalt und Lohn wirkt sich nicht auf mög­li­che Son­der­zah­lun­gen (Urlaubs- / Weih­nachts­geld, Dienst­wa­gen) aus. Die­se wer­den indi­vi­du­ell fest­ge­legt und geson­dert abgerechnet.
Was ver­steht man unter Schwerbehindertenabgabe?
  • Die Schwer­be­hin­der­ten-Abga­be, auch Aus­gleichs­ab­ga­be, wird in Deutsch­land von Arbeit­ge­bern an das Inte­gra­ti­ons­amt gezahlt, wel­che die im Sozi­al­ge­setz­buch vor­ge­schrie­be­ne Zahl an Schwer­be­hin­der­ten nicht beschäf­ti­gen (§163 SGB IX)
  • Der Arbeit­ge­ber ist bis zum 31. März des lau­fen­den Jah­res ver­pflich­tet, der Bun­des­agen­tur für Arbeit die Beschäf­ti­gungs­quo­te für das vor­an­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr mit­zu­tei­len sowie die ggf. fäl­li­ge Aus­gleichs­ab­ga­be zu zahlen.
  • Die Höhe der Aus­gleichs­ab­ga­be ist i. d. R. wie folgt gestaf­felt:
    Je unbe­setz­ten Pflicht­ar­beits­platz beträgt die Aus­gleichs­ab­ga­be:
    - 125 Euro bei einer Beschäf­ti­gungs­quo­te von 3 Pro­zent bis weni­ger als 5 Pro­zent
    - 220 Euro bei einer Beschäf­ti­gungs­quo­te von 2 Pro­zent bis weni­ger als 3 Pro­zent
    - 320 Euro bei einer Beschäf­ti­gungs­quo­te von weni­ger als 2 Prozent
  • Erleich­te­run­gen für klei­ne­re Betrie­be und Dienst­stel­len: Arbeit­ge­ber mit
    - jah­res­durch­schnitt­lich weni­ger als 40 Arbeits­plät­zen müs­sen einen schwer­be­hin­der­ten Men­schen beschäf­ti­gen; sie zah­len je Monat 125 Euro, wenn sie die­sen Pflicht­ar­beits­platz nicht beset­zen;
    - jah­res­durch­schnitt­lich weni­ger als 60 Arbeits­plät­zen müs­sen 2 Pflicht­ar­beits­plät­ze beset­zen; sie zah­len 125 Euro, wenn sie weni­ger als 2 Pflicht­ar­beits­plät­ze beset­zen, und 220 Euro, wenn weni­ger als 1 Pflicht­ar­beits­platz besetzt ist.
Wel­che Umla­gen gibt es?

Umla­ge 1: Das Umla­ge­ver­fah­ren U1 dient der teil­wei­sen Erstat­tung der Ent­gelt­fort­zah­lun­gen, die Arbeit­ge­ber im Krank­heits­fall oder bei Arbeits­un­fä­hig­keit ihres Arbeit­neh­mers leis­ten müs­sen. Teil­neh­men müs­sen Unter­neh­men mit bis zu 30 anre­chen­ba­ren Arbeit­neh­mern. Dabei sind Aus­zu­bil­den­de, Schwer­be­hin­der­te, Wehr- oder Zivil­dienst­leis­ten­de und Leih­ar­beit­neh­mer aus­zu­schlie­ßen. Antei­lig berech­net wer­den Teil­zeit­be­schäf­tig­te ent­spre­chend ihrer wöchent­li­chen Arbeitszeit:

  • bis 10 Wochen­stun­den 0,25 Arbeitnehmer;
  • bis 20 Wochen­stun­den 0,5 Arbeitnehmer;
  • Beschäf­tig­te bis 30 Wochen­stun­den 0,75 Arbeitnehmer;
  • Bei einer Arbeits­zeit von mehr als 30 Wochen­stun­den 1,0 Arbeit­neh­mer.
    Bei­spiel: 10 Beschäf­tig­te mit 10 Wochen­stun­den: 10* 0,25 = 2,5 anre­chen­ba­re Arbeit­neh­mer. Der Arbeit­ge­ber zahlt monat­lich einen bestimm­ten Bei­trag (Umla­ge 1-Satz) an die Kran­ken­kas­se. Die­ser wird pro­zen­tu­al vom sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Brut­to­ver­dienst berech­net und fällt je nach Kran­ken­kas­se unter­schied­lich aus. Erstat­tet wird je nach gewähl­tem Satz – im Fal­le einer Krank­heit erstat­tet die Kran­ken­kas­se einen bestimm­ten Pro­zent­satz vom fort­ge­zahl­ten Arbeits­ent­gelt. Der Satz wird vom Arbeit­ge­ber gewählt. Vor­aus­set­zung für Umla­ge 1 ist ein Antrag auf Erstat­tung von Arbeit­ge­ber­auf­wen­dun­gen. Am Anfang eines neu­en Kalen­der­jah­res ist der Umla­ge 1-Satz neu wählbar. 

Umla­ge 2: Das Umla­ge­ver­fah­ren U2 dient als Aus­gleich für finan­zi­el­len Belas­tun­gen, die Arbeit­ge­bern aus dem Mut­ter­schutz / Beschäf­ti­gungs­ver­bot ent­ste­hen. Grund­sätz­lich zahlt jeder Arbeit­ge­ber einen von der Kran­ken­kas­se fest­ge­leg­ten Umla­ge 2-Satz. Bei Mut­ter­schaft eines Arbeit­neh­mers wer­den 100% vom gezahl­ten Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld erstat­tet. Bei Beschäf­ti­gungs­ver­bot 100% vom Brut­to zuzüg­lich Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Sozialversicherung.

Insol­venz­geld­um­la­ge: Die Umla­ge­pflicht ist grund­sätz­lich für alle Unter­neh­men vor­ge­schrie­ben. Aus­ge­nom­men sind unter ande­rem Arbeit­ge­ber der öffent­li­chen Hand (Bund, Län­der, Gemein­den, Kör­per­schaf­ten, Stif­tun­gen und Anstal­ten des öffent­li­chen Rechts), diplo­ma­ti­sche und kon­su­la­ri­sche Ver­tre­tun­gen, pri­va­te Haus­hal­te sowie Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEG). Die Arbeit­ge­ber haben die Umla­ge­pflicht zu prü­fen und die Umla­ge unauf­ge­for­dert abzu­füh­ren. Die Umla­ge beträgt aktu­ell 0,09 % vom ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Brut­to­ar­beits­ent­gelt eines jeden Arbeitnehmers.

Was ist der Kindergartenzuschuss?

Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Arbeits­lohn zur Unter­brin­gung eines nicht schul­pflich­ti­gen Kin­des in einem Kin­der­gar­ten sind steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Dazu sind zweck­ent­spre­chen­de Nach­wei­se durch den Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber Pflicht. Arbeit­ge­ber kön­nen den Zuschuss ent­we­der in vol­ler Höhe oder in einer indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Höhe erstat­ten. Es gel­ten bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen für den Kin­der­gar­ten­zu­schuss, die zu prü­fen sind. Dabei spielt das voll­ende­te 6. Lebens­jahr bis zum 1. Juli des Jah­res und der frü­he­re oder zurück­ge­stell­te Ein­schu­lungs­zeit­punkt eine Rolle.

Was ist bei der Mut­ter­schutz­frist zu beachten?
  • Die Arbeit­neh­me­rin muss eine Kopie des Mut­ter­pas­ses oder eine Beschei­ni­gung des Arz­tes vor­le­gen. Anhand des dar­auf ver­merk­ten vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dungs­ter­mins kön­nen wir die Mut­ter­schutz­frist berechnen.
  • Im Nor­mal­fall dau­ert die­se 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Ent­bin­dung, bei Mehr­lings- und Früh­ge­bur­ten 12 Wochen nach der Entbindung.
  • Liegt die Geburt vor dem vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min, ver­län­gert sich die Schutz­frist um den Zeit­raum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genom­men wer­den konnte.
Was ver­steht man unter Verpflegungsmehraufwand?

Zuschlag für Per­so­nen die sich aus beruf­li­chen Grün­den außer­halb der eige­nen Woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te befin­det und somit nicht in der Lage ist sich so kos­ten­güns­tig wie zuhau­se zu ver­pfle­gen. Bei Rei­sen inner­halb Deutsch­lands (Bei Dienst­rei­sen im Aus­land gel­ten vom Ziel­land abhän­gi­ge Pau­scha­len) fällt er wie folgt aus:

Mehr­tä­gi­ge Tätigkeiten:

  • 28 € für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer 24 Stun­den von sei­ner Woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist.
  • jeweils 14 € für den An- und Abrei­se­tag, wenn der Arbeit­neh­mer an die­sem, einem anschlie­ßen­den oder vor­he­ri­gen Tag außer­halb sei­ner Woh­nung über­nach­tet, eine Min­dest­ab­we­sen­heit ist in die­sem Fal­le nicht erforderlich.

Tätig­kei­ten ohne Übernachtung:

  • 14 € für den Kalen­der­tag oder die Nacht, an dem der Arbeit­neh­mer ohne Über­nach­tung ab 8 Stun­den von sei­ner Woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist.
Was ist Arbeit­neh­mer online?

Arbeit­neh­mer online ist das Ange­bot für die digi­ta­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Über das Por­tal Arbeit­neh­mer online ver­tei­len Sie Lohn- und Gehalts­ab­rech­nun­gen, Sozi­al­ver­si­che­rungs­nach­wei­se und Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen an Ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter digi­tal. Nach der Abrech­nung durch Ihre Lohn­sach­be­ar­bei­ter ste­hen die Doku­men­te auto­ma­tisch im Por­tal bereit.

Wie sicher ist Arbeit­neh­mer online?

Die Lohn- und Gehalts­do­ku­men­te, die vom Arbeit­ge­ber hoch­ge­la­den wer­den, sind für den Arbeit­neh­mer 10 Jah­re lang immer wie­der ein­seh­bar. Er kann von über­all aus dar­auf zugrei­fen. So kommt es nicht mehr vor, dass ver­lo­ren gegan­ge­ne Doku­men­te neu ange­for­dert und aus­ge­stellt wer­den müssen.

Wir sind der rich­ti­ge Part­ner für Sie!

Engagiert

Enga­giert

Wir sind ein klei­nes aber fei­nes Team, was durch sei­ne viel­fäl­ti­gen Kennt­nis­se ver­schie­de­ner Fach­be­rei­che gute Lösun­gen für Ihr Unter­neh­men findet.

Professionell

Pro­fes­sio­nell

Unser pro­fes­sio­nel­les Büro bie­tet umfas­sen­de Finanz- und Buch­hal­tungs­dienst­leis­tun­gen für Unter­neh­men ver­schie­de­ner Geschäfts­pro­fi­le, Abrech­nungs- und Besteuerungsformen.
Modern

Modern

Unser moder­nes Büro, mit den höchs­ten Tech­nik­stan­dards aus­ge­stat­tet, sorgt für ver­ein­fach­te und rei­bungs­lo­se Arbeitsabläufe. 

Ohne gut aus­ge­bil­de­te und moti­vier­te Mit­ar­bei­ter kann kein Unter­neh­men erfolg­reich sein. Wir sind stolz auf unser Team!